logo
logo
Die Information für medizinische Fachkreise
Neutral, unabhängig und anzeigenfrei
vorheriger Artikela-t 2000; 31: 23-4nächster Artikel
Netzwerk aktuell

"GRIPPEMITTEL" ZANAMIVIR (RELENZA): BRONCHOSPASMEN UND FEHLGEBRAUCH

GlaxoWellcome warnt in einem Rundschreiben vor zum Teil schwerwiegenden Bronchospasmen und Störung der Lungenfunktion nach Inhalation des Neuraminidase-Hemmers Zanamivir (RELENZA). Betroffen sind auch Patienten ohne Atemwegserkrankung in der Vorgeschichte.1

Die US-amerikanische Arzneimittelbehörde FDA ist besorgt über den Fehlgebrauch von Zanamivir. Offenbar erhalten auch Patienten mit schweren bakteriellen Infektionen anstelle eines Antibiotikums das zur Behandlung der Virusgrippe A und B zugelassene Mittel. Zum Teil werden dabei initial bestehende Beschwerden einer bakteriellen Infektion als Virusgrippe fehlgedeutet.2 Auch das Robert Koch-Institut warnt vor vorschneller Anwendung.3 Um die Dauer der durch eine Virusgrippe hervorgerufenen Beschwerden um etwa einen Tag verkürzen zu können, müssen Betroffene Zanamivir jedoch innerhalb von 36 Stunden nach Symptombeginn inhalieren (a-t 1999; Nr. 10: 98-100). Ob sogenannte Schnelltests im praktischen Einsatz zuverlässig wirken, bleibt zu klären.3 Die Behauptung des Robert Koch-Instituts, dass eine Behandlung chronisch Kranker besonders sinnvoll erscheine,3 lässt sich nicht begründen: Der Nutzen des Neuraminidase-Hemmers ist für chronisch Kranke bzw. andere durch Virusgrippe besonders gefährdete Risikogruppen nach wie vor unzureichend dokumentiert.

FAZIT: Angesichts des fragwürdigen Nutzens von Zanamivir (RELENZA), der unzureichenden Erprobung bei Personen, die durch Influenza besonders gefährdet sind, der schwerwiegenden Bronchospasmen auch bei Patienten ohne anamnestisch bekannte Atemwegserkrankung und der Gefahr des Fehlgebrauchs finden wir keine Situation, in der uns die Anwendung sinnvoll erscheint.

© 2000 arznei-telegramm

Autor: Redaktion arznei-telegramm - Wer wir sind und wie wir arbeiten

Diese Publikation ist urheberrechtlich geschützt. Vervielfältigung sowie Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen ist nur mit Genehmigung des arznei-telegramm® gestattet.

vorheriger Artikela-t 2000; 31: 23-4nächster Artikel