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Korrespondenz

DUSODRIL VERSUS NAFTILONG

Da ich mich dem Gebot einer wirtschaftlichen Verordnungsweise verpflichtet fühle, verwende ich seit Jahren preisgünstigere Nachfolgepräparate, soweit diese verfügbar sind. Bei den in unserem Fachgebiet häufigen Netzhautdurchblutungsstörungen besonders im höheren Lebensalter verordnete ich bis vor kurzem in vielen Fällen DUSODRIL RETARD. Seit dieselbe Substanz in Form von NAFTILONG im Handel ist, stelle ich die Patienten überwiegend auf die preisgünstige Alternative um. Dies wird durch den Beipackzettel von NAFTILONG ganz erheblich erschwert und führt zu erheblicher Verunsicherung der Patienten und zahlreichen Rückfragen, obwohl ich die Patienten in jedem Falle bereits darauf hingewiesen habe, daß es sich um dieselbe Wirksubstanz handelt. Es ist ja auch schlichterdings nicht nachvollziehbar, daß bei einem identischen Präparat ein so völlig verschiedener Beipackzettel offensichtlich von Ihnen im Bundesgesundheitsamt erstellt wurde. Daß bei NAFTILONG ganz im Gegensatz zu DUSODRIL als einziges Anwendungsgebiet intermittierendes Hinken angegeben wird, erschwert die Verordnung durch mich als Augenarzt in völlig unsinniger Weise. Auch, daß bei NAFTILONG angeblich in Einzelfällen akute Leberzellnekrosen beschrieben worden sind, bei DUSODRIL aber nicht, ist schwer nachvollziehbar. Besonders absurd wird es natürlich, wenn intermittierende ischämische Attacken bei DUSODRIL als Indikation, bei NAFTILONG aber als Kontraindikation erscheinen (vgl. a-t 5 [1990], 47, –Red.). Ich halte derart abweichende Beipackzettel bei identischer Wirksubstanz für nicht weiter hinnehmbar.

Ich darf dringend bitten, eine wirtschaftliche und kostengünstige Verordnung durch uns nicht weiter durch unsinnige Beipackzettel zu erschweren.

Dr. med. H. FLUX, Augenarzt
W-3500 Kassel-Kirchditmold


Die unterschiedlichen und widersprüchlichen Aussagen der beigefügten Beipackzettel für vergleichbare Fertigarzneimittel sind nicht nur unerfreulich, sondern gefährden auch möglicherweise eine erfolgreiche Therapie.

Arzneimittelkommission der Dtsch. Ärzteschaft
Dr. rer. nat. H. DÜPPENBECKER
Referat Pharmazie
W-5000 Köln


Die Angaben zur "Altlast" DUSODRIL, die nach dem alten Arzneimittelgesetz registriert, nicht aber zugelassen wurde, orientieren sich nicht am Sachstand der medizinischen Erkenntnis. Hier fällt dem BGA seit gut einem Jahrzehnt eine "Harmonisierungsaufgabe" zu, damit ein Wirkstoff mit identischer Zubereitung auch identisch etikettiert wird. DUSODRIL vermag im Anwendungsgebiet der Ophthalmologie nicht mehr zu bewirken als das amtlich zugelassene NAFTILONG. Das Arzneimittelgesetz schreibt vor, daß sich die Hersteller automatisch an den neuesten Kenntnisstand, der in der zeitlich letzten Zulassung dokumentiert ist, anzupassen haben. Aber kaum einer scheint das zu tun (–Red.).


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