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                            a-t 1994; Nr.11: 103nächster Artikel
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Bundesverfassungsgericht zu Edelfosin: Medmark Pharma vertreibt das nicht zugelassene "Krebsmittel" ET 18OCH3 (Edelfosin). Patienten müssen dafür bis zu 15.000 DM pro Behandlungszyklus von 3 Monaten aufbringen (a-t 2 [1991], 22). Das Bundesgesundheitsamt lehnte 1990 die Zulassung ab. Trotzdem verkauft der Hersteller das auch sicherheitspharmakologisch unzureichend geprüfte Arzneimittel weiter als Prüfpräparat. Er verstößt somit gegen den Grundtenor des Arzneimittelrechts, das die finanziellen Risiken der Erprobung eines Arzneimittels demjenigen aufbürdet, der von der Zulassung profitiert (a-t 4 [1994], 37). Gegen das Verbot des Verkaufs von Prüfpräparaten an Patienten in der Novelle des Arzneimittelgesetzes (– 47 Abs. 1 Nr. 2 f AMG) klagte die Firma vor dem Bundesverfassungsgericht, weil dadurch ihre Freiheit der Berufsausübung eingeschränkt sei. Im einstweiligen Verfahren hebt nun das Bundesverfassungsgericht den entsprechenden Paragraphen des Arzneimittelgesetzes auf (AZ: 1 BVR 1651/94). Damit billigt das höchste deutsche Verfassungsgericht den Vertrieb eines Arzneimittels, für das weder Wirksamkeit noch Anwendungssicherheit hinreichend belegt sind. Übersieht das Bundesverfassungsgericht, daß derjenige Täuschung bis zum Betrug begeht, der einer Ware einen ihr nicht zukommenden Nutzen zuschreibt oder der gegenüber Dritten einen solchen Nutzen behauptet?


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