logo
logo
Die Information für medizinische Fachkreise
Neutral, unabhängig und anzeigenfrei
vorheriger Artikela-t 1997; Nr. 6: 69nächster Artikel
Korrespondenz

BEISPIEL EDELFOSIN: KEINE ZULASSUNG, PATIENT ZAHLT

Zunächst: Ich halte die Unabhängigkeit der deutschen Gerichte für unabdingbar und hoch in Ehren. Aber: Die bedenklichen Vorgänge um das Krebsmittel Edelfosin sind bekannt: Die Firma medmark, München, vermarktet Edelfosin als "klinisches Prüfpräparat" trotz abgelehnter Zulassung, negativer Bundessozialgericht (BSG)- und Bundesverfassungsgericht (BVG)-Entscheidung zur Leistungspflicht der Kassen.

Die "einstweilige" Anordnung des BVG zur Aussetzung des Paragraphen 47 Arzneimittelgesetz (Gebot der kostenlosen Abgabe von klinischen Prüfmustern) vom 15. Sept. 1994, zuletzt erneuert am 4. Apr. 1997, wirkt sich - ohne Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde in der Sache - als "Lizenz zum weiteren Handel" aus, denn z.B. die Firma medmark versucht nach wie vor, Edelfosin als (vermeintlich wirksames) Krebsmittel zu verkaufen. Trotz abgelehnter Zulassung kann man also in der BRD Arzneimittel vermarkten, wenn man sie nur als klinische Prüfpräparate deklariert.

Offensichtlich ist die deutsche Gesetzesgrundlage (und Rechtsprechung) nicht in der Lage, das Umsatzinteresse einzelner Firmen dem Schutzzweck des Arzneimittelgesetzes unterzuordnen. Die Situation ist besonders widersinnig, weil das BVG gerade (a-t 4 [1997], 46) eine Leistungspflicht der Kassen für Edelfosin abschließend verneint hat, indem es eine entsprechende Verfassungsbeschwerde nicht annahm. Sollen die Patienten jetzt Arzneimittel mit abgelehnter Zulassung selber bezahlen?

NN (Name und Anschrift der Redaktion bekannt)


© 1997 arznei-telegramm

Autor: angegebene Leser bzw. Redaktion arznei-telegramm - Wer wir sind und wie wir arbeiten

Diese Publikation ist urheberrechtlich geschützt. Vervielfältigung sowie Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen ist nur mit Genehmigung des arznei-telegramm® gestattet.

vorheriger Artikela-t 1997; Nr. 6: 69nächster Artikel