Cannabinoide in Süßigkeiten – Gefahr vor allem für Kinder
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) weist auf einen bedenklichen Trend hin: Zunehmend werden Cannabinoide in Süßwaren vertrieben, darunter Cannabidiol (CBD),1 von dem manche Anwender glauben, dass es unter anderem stress- und angstmindernde Effekte habe.2 Derartige Produkte sind nicht verkehrsfähig, da CBD nicht als neuartiges Lebensmittel zugelassen ist. 2023 erhielt das europäische Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel RASFF mehr als 90 Meldungen zu nicht zugelassenen neuartigen Lebensmitteln mit CBD, davon 44 von deutschen Behörden. Bei mehr als 20 erfassten Produkten handelt es sich um Süßwaren wie Gummidrops*, Kekse, Honig und Softdrinks, die vor allem von Kindern mit handelsüblichen Erzeugnissen verwechselt werden können. Neben CBD enthalten sie teilweise auch Tetrahydrocannabidiol (THC).1,3,4 Unter dieser Kombination per os sind unerwünschte Effekte wie Angst, Sedierung, Gedächtnisstörung und gesteigerte Herzschlagrate beschrieben.5 In einigen Süßigkeiten, vorrangig in Fruchtgummis, wurde das mittlerweile verbotene psychoaktive Hexahydrocannabinol (HHC) nachgewiesen.1,3,6 Insbesondere Kinder sind durch Cannabinoid-haltige Süßigkeiten gefährdet. Die aufgenommenen Mengen sind oft schwer kalkulierbar, zumal bei den Süßwaren auf Dosisangaben kein Verlass ist.5 Potenzielle Effekte können aufgrund der zum Teil langsamen Absorption aus Süßwaren verzögert einsetzen und bis zu 24 Stunden anhalten.7 Das BVL betont, dass die zuständigen Überwachungsbehörden in den Bundesländern über alle RASFF-Meldungen informiert werden und gegebenenfalls ein öffentlicher Rückruf eingeleitet werde, um Verbraucher schnellstmöglich zu schützen.2 Im Internet finden sich jedoch viele zweifelhafte Angebote für Cannabinoid-haltige Lebensmittel, einschließlich Süßigkeiten, –Red.
* | Gewarnt wird beispielsweise auch vor den online vertriebenen MUSCIMOL Gummies, die Muscimol enthalten, das psychoaktive Alkaloid des Fliegenpilzes.8 Die Gummibärchen wurden sogar in öffentlich zugänglichen Süßigkeitenautomaten vertrieben und führten zur Klinikaufnahme eines jungen Mannes wegen Vergiftung.9 |
1 | BVL: Immer häufiger Cannabinoide in Süßwaren, Pressemitteilung vom 26. Sept. 2024; https://a-turl.de/pshz |
2 | MOLTKE, J., HINDOCHA, C.: J. Cannabis Res. 2021; 3: 5 (12 Seiten) |
3 | BVL: Bericht aus dem RASFF 2023, 26. Sept. 2024; https://a-turl.de/9wka |
4 | Bundeskriminalamt: Pressemitteilung vom 8. Febr. 2022; https://a-turl.de/ej39 |
5 | ZAMARRIPA, C.A. et al.: JAMA Network Open 2023; 6: e2254752 (15 Seiten) |
6 | BVL: Schreiben vom 4. Nov. 2024 |
7 | ZHANG, G.Y., INCZE, M.A.: JAMA Intern. Med. 2024; 184: 1271 |
8 | Lebensmittelwarnung, 14. Aug. 2024; https://a-turl.de/ufxf |
9 | Kreisverwaltung Wetterau: Pressemitteilung vom 22. Okt. 2024; https://a-turl.de/62qs |
© 2024 arznei-telegramm, publiziert am 15. November 2024
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