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Therapiekritik

MILZDIALYSAT SOLCOSPLEN
GEGEN KLIMAKTERISCHE BESCHWERDEN:
NICHT MEHR VERORDNUNGSFÄHIG?

1988 bestritt die AOK Niederbayern in einem Regressverfahren die Verordnungsfähigkeit des als "pharmakologische Kuriosität"1 bezeichneten Kälbermilzdialysates SOLCOSPLEN und wies die Kassenärzte darauf hin, daß eine Verordnung nach den Ziffern 11, 16 und 21 der Arzneimittelrichtlinien nicht zulässig sei. Daraufhin beantragte der Hersteller Pharma Stroschein GmbH Rechtsschutz, um der AOK eine solche Beurteilung zu verbieten.

Sowohl das Sozialgericht München2 wie auch letztinstanzlich das Bayerische Landessozialgericht3 geben nun der AOK recht. Es sei offensichtlich nicht falsch, wenn die AOK behauptet, SOLCOSPLEN entspreche nicht den Arzneimittelrichtlinien. Der Hersteller habe seine Ankündigung nicht wahrgemacht, ein dem Gericht vorliegendes Gutachten über die fehlende Wirksamkeit von SOLCOSPLEN und die fehlende Erfüllung der Arzneimittelrichtlinien durch dem Gutachter vorenthaltenes "Material – sofern es existiert – " und einen anderen Sachverständigen zu entkräften. Das Gericht bestätigt der AOK das Recht, Kassenärzte vorsorglich in Anschreiben über die Regressgefahr bei dem Arzneimittel zu informieren.

Wenn auch die Warnung der Krankenkasse nicht verbindlich ist, sollte sich der Arzt bei der Verordnung von SOLCOSPLEN doch im klaren sein, daß er ein Regressrisiko eingeht.


© 1990 arznei-telegramm

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