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Kurz und bündig

Irreführende Handelsnamen von Schmerzmitteln

Der multinationale Gesundheits- und Hygienekonzern Reckitt Benckiser muss in Australien eine Reihe seiner Ibuprofen-haltigen Analgetika umbenennen, bei denen bisher das Warenzeichen NUROFEN mit spezifischen Schmerzangaben ergänzt worden ist - gegen Spannungskopfschmerzen, Menstruationsschmerzen, Migräne bzw. Rückenschmerzen. Das australische Bundesgericht untersagt diese Aufsplitterung, weil alle vier Präparate Ibuprofen in gleicher Dosierung enthalten und sich daher keines besser (oder schlechter) zur Behandlung der auf der Packung angegebenen Schmerzen eignet als die anderen.1 Das Gericht geht davon aus, dass Verbraucher fälschlicherweise glauben, die Produkte seien bei den genannten Schmerzzuständen besonders wirksam. Auch in Deutschland werden "Spezial"-Analgetika angeboten wie DOLORMIN MIGRÄNE Tabletten, PFEIL ZAHNSCHMERZ Tabletten und SPALT KOPFSCHMERZ Tabletten, die alle Ibuprofen enthalten, oder Namensungetüme wie DOLORMIN FÜR FRAUEN BEI MENSTRUATIONSBESCHWERDEN MIT NAPROXEN. Dass hierzulande die Handelsnamen rezeptfreier Arzneimittel durch Anhängen von Indikationen aufgebläht werden, hat vor allem Marketinggründe: Das Heilmittelwerbegesetz (HWG: § 4 Abs. 6 Satz 1)2 erlaubt so genannte Erinnerungswerbung ohne die für Firmen lästigen Pflichtangaben. Geworben werden darf dabei nur mit wenigen Begriffen, etwa ausschließlich mit dem Namen des Präparates, ggf. ergänzt mit dem des Anbieters, jedoch noch nicht einmal mit Nennung der Indikation - es sei denn, diese ist Bestandteil des Namens, -Red.

1 COOPES, A.: BMJ 2015; 351: h6852 (2 Seiten), doi.10.1136/bmj.h6852, 16. Dez. 2015
2 Heilmittelwerbegesetz, Stand 15. Apr. 2015; http://www.a-turl.de/?k=olza

© 2016 arznei-telegramm, publiziert am 19. Februar 2016

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