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Korrespondenz

DIABETES"ADJUVANS" ACARBOSE (GLUCOBAY)
– BAYER NICHT BEWEISPFLICHTIG?

Das Bundesgesundheitsamt hat in einem Zulassungsmängelbescheid vom Juni 1989 die fehlende Wirksamkeit der Acarbose dargelegt (vgl. a-t 11 [1990], 95). Das Mittel wurde trotzdem zugelassen. Die Entscheidungsebene der Behörde scheint unfähig zu sein, die hauseigene fachliche Stellungnahme zu verstehen, oder handelt sie pflichtwidrig, indem sie Herstellerinteressen über schützenswerte Patienteninteressen stellt? Wir versuchten von der Bayer AG zu erfahren, welche neuen Erkenntnisse bzw. Studien die Gesundheitsbehörde im Zulassungsverfahren umgestimmt haben könnten. Wie die nachstehend abgedruckte Stellungnahme der Rechtsabteilung der Bayer AG zeigt, war dies eine Fehlbitte:

Ihr bei uns am 14. November 1990 eingegangenes Schreiben vom 13. November 1990 beantworten wir unter Vermeidung von Wiederholungen wie folgt:

Wir sind Ihnen gegenüber nicht beweispflichtig. Sie müssen in Ihrem Informationsdienst aufgestellte Behauptungen ggf. beweisen. Ihrer Bitte nach Ablichtungen von Studien haben wir nicht entsprochen, da wir üblicherweise der Presse Studien nicht übergeben.

L. COURTH, Dr. M. STRUCKSBERG
Bayer AG / Rechtsabteilung
W-5090 Leverkusen


Wie hoch muß die Beweisnot sein, wenn eine wissenschaftliche Anfrage von der Rechtsabteilung eines Unternehmens abschlägig beantwortet wird? Besteht für Acarbose eine sogenannte juristische Zulassung? (–Red.)


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