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IMMUNERKRANKUNGEN
DURCH "CHONDROPROTEKTIVUM" ARUMALON

ARUMALON, ein undefinierter Extrakt aus Knorpel und Knochenmark, wird aus Brustkörben von Schlachtvieh gewonnen und enthält demgemäß Proteine und Proteinbruchstücke der Ursprunggewebe (Knorpel, Knochenmark, Muskel), die immunogen sind. Nachgewiesen wurde in dem Präparat z.B. immunogenes Rinderserumalbumin (vgl. a-t 11 [1988], 100).

Im NETZWERK DER GEGENSEITIGEN INFORMATION (vgl. a-t 3 [1989], 36) und in der Literatur sind zahlreiche schwere, z.T. lebensbedrohliche Immunerkrankungen beschrieben, bei denen z.T. der kausale Zusammenhang mit ARUMALON mittels Lymphozyten-Transformationstest nachgewiesen wurde.1,2 Es handelt sich um eine schwere Serumerkrankung, die unter dem Bild einer lebensbedrohlichen Sepsis abläuft, nephrotisches Syndrom, Glomerulonephritis, Polyneuropathie vom Typ des GUILLAIN-BARRÉ-Syndroms, Myositis, Dermatomyositis, Alveolitis und progressive Lungenfibrose.

Kürzlich zog der Hersteller mehrere Chargen des Präparates vom Markt, weil sowohl in Ungarn wie in der Schweiz gehäuft schwere Nebenwirkungen, insbesondere im Muskelbereich, berichtet wurden.3,4 Dabei erscheint die These des Herstellers, daß diese Erkrankungen mit einem durch bakterielle Verunreinigungen hervorgerufenen Endotoxingehalt im Zusammenhang stehen, wenig plausibel, weil die als Ausgangsmaterial verwendeten Gewebe genügend Fremdprotein, insbesondere auch Muskelgewebe, enthalten, das geeignet ist, die beobachteten Erscheinungen auszulösen. Auch das Bundesgesundheitsamt geht von dieser immunogenen Pathogenese bei den schweren, z.T. lebensbedrohlichen unerwünschten Wirkungen von ARUMALON aus.5

Bei jährlich über 260.000 Verordnungen im Wert von 13,5 Millionen DM nimmt das sogenannte Chondroprotektivum 1990 Rang 684 der meistverordneten Arzneimittel ein – bei deutlich steigender Tendenz (+30%).6 Schon 1987 hatte die zuständige Nachzulassungskommission des Bundesgesundheitsamtes festgestellt, daß keine hinreichenden Belege für die behauptete therapeutische Wirksamkeit vorliegen. Das Bundesgesundheitsamt kündigte daraufhin die Marktrücknahme für ARUMALON an (vgl. a-t 1 [1987], 2 und 11 [1987], 102), hat jedoch bisher nicht gehandelt.

Wer ARUMALON verordnet, sollte bedenken, daß die Untätigkeit des Amtes ihn nicht vom Haftungsrisiko freistellt, wenn ein Patient bei der Anwendung des Arzneimittels eine Schädigung durch eine Immunerkrankung erleidet. Solche Schäden entsprechen dem Stand der Kenntnis, auch wenn der Hersteller diese in seiner Produktinformation nicht aufführt.


© 1992 arznei-telegramm

Autor: Redaktion arznei-telegramm - Wer wir sind und wie wir arbeiten

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