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vorheriger Artikela-t Sonderausgabe 1993; Nr.10: 120 
Zu guter Letzt

RÜGE PER DIENSTANWEISUNG –
DISZIPLINIERUNGSINSTRUMENT FÜR
PFLICHTBEWUSSTE BGA- BEAMTE

Ein BGA-Sachbearbeiter für den Bereich orale Kontrazeptiva versuchte, Maßnahmen zur Risikoabwehr für Gestoden-haltige Kontrazeptiva (in FEMOVAN/MINULET) durchzusetzen, nachdem dem Amt vergleichsweise auffällig gehäuft thromboembolische Komplikationen mit zum Teil invalidisierenden Folgen (Lähmungen, Gehunfähigkeit, Sprachverlust u.a.) auch bei jungen Frauen gemeldet worden waren. Der Vorgesetzte erteilte ihm daraufhin eine "dienstliche Rüge":

"Durch Anruf von Herrn Dr. STADEL, Chief Epidemiology bei der FDA, am 7. Febr. 1992 erfuhr ich erstmals davon, daß Sie beabsichtigen, ihn am 17. Febr. 1992 zu empfangen und ihn über den Sachstand zu Gestoden-haltigen oralen Kontrazeptiva zu informieren.

Herr Dr. STADEL bezog sich für seinen offiziellen Besuch des BGA auf eine Einladung durch Sie vom 8. Januar.

Offenbar haben Sie nicht nur im Namen des BGA einen Vertreter dieser Behörde eigenmächtig eingeladen, sondern in der Zwischenzeit von über vier Wochen es auch unterlassen, Ihre Vorgesetzten zu informieren.

Sowohl Herr Dr. BECKMANN als auch ich selbst hatten bereits bei verschiedenen vorangegangenen Anlässen Grund, Sie darauf hinzuweisen, daß in Stufenplanverfahren eigenmächtige Außenkontakte Ihre Zuständigkeitsgrenzen überschreiten.

Der oben beschriebene Ablauf zeigt, daß Sie dennoch fortfahren, Ihre Kompetenzen zu überschreiten. Außerdem ergibt sich aus den übersandten Fragen der FDA, daß die zur Diskussion vorgesehenen Themen auch Ihre fachliche Zuständigkeit überschreiten.

Durch Ihr Verhalten haben Sie Ihre Vorgesetzten im Amt vor vollendete Tatsachen gestellt und in einen unangemessenen und unserem Interesse an einem kompetenten Informationsaustausch mit der FDA nicht dienlichen Handlungszwang gebracht.

Dies ist dem Ansehen des BGA bei der FDA schädlich und geeignet, die Beziehungen dieser Behörden zu belasten.

Ich sehe mich daher gezwungen, Sie als zuständiger Abteilungsleiter zu rügen.

Außerdem weise ich Sie darauf hin, daß in einem weiteren Fall von Dienstpflichtverletzung von mir weitergehende Konsequenzen eingeleitet werden." (G. KREUTZ)

Diese Abmahnung eines Fachbeamten unterstützte der Vizepräsident des BGA, Dr. WELZ:

"Ihre Äußerung ist aber Anlaß darauf hinzuweisen, daß aus den einschlägigen dienstrechtlichen Bestimmungen – insbesondere Weisungsgebundenheit, Unterstützungsangebot, Verschwiegenheitspflicht, Dienstwegprinzip – grundsätzlich folgt, daß eine Kritik an Vorgesetzten und deren Meinungsäußerungen nach außen aus gutem Grund nicht statthaft ist."


© 1993 arznei-telegramm

Autor: Redaktion arznei-telegramm - Wer wir sind und wie wir arbeiten

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