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Im Blickpunkt

GERICHTE: "PILLEN"-RISIKEN
OHNE "GRUNDSÄTZLICHE BEDEUTUNG"?

Im Dezember 1997 hob das Verwaltungsgericht Berlin die Anwendungsbeschränkungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) für Kontrazeptiva vom Typ FEMOVAN und MARVELON auf, die ein Verbot der Erstanwendung bei Frauen unter 30 Jahren vorsahen (a-t 1 [1998], 1). Das Oberverwaltungsgericht lehnt den Widerspruch des BfArM gegen den Beschluss jetzt ab. Der Fall habe keine "grundsätzliche Bedeutung". Eine katastrophale Fehleinschätzung, wie wir meinen, denn die Entscheidung gefährdet Menschenleben: Befunde aus fünf unabhängig voneinander durchgeführten pharmakoepidemiologischen Studien lassen eine Zunahme von Gesundheitsschäden und Todesfällen erkennen. Wenn selbst dies nicht ausreicht, die Vermarktung bedenklicher Produkte einzuschränken, lassen sich künftig nach Marktzulassung von Arzneimitteln keine Erkenntnisse aus Risikodaten mehr in Maßnahmen zum Patientenschutz umsetzen. Pharmakoepidemiologische Forschung zu Arzneimittelrisiken ist demnach aus Sicht der Berliner Gerichte nutzlos. Spekulative Behauptungen von Wissenschaftlern, die von Warenanbietern gesponsert sind, genügen, um wissenschaftlich begründete Maßnahmen zur Risikoabwehr wegzuwischen. Die Zulassung wird zur Lizenz zur Dauervermarktung ohne Einschränkung selbst bei lebensbedrohlichen Risiken.

Der Ruf nach dem Gesetzgeber ist unpopulär. Eine Änderung des Arzneimittelgesetzes scheint jedoch dringend erforderlich, um die von den Berliner Verwaltungsgerichten praktizierte Menschenleben gefährdende Rechtsauslegung zu stoppen. Anscheinend lassen sich nur so die Rechtsprinzipien des CONTERGAN-Einstellungsbeschlusses zum Verbraucherschutz (Risikoverdacht erfordert Handeln zur Risikoabwehr) wiederherstellen.


© 1998 arznei-telegramm

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