Keine Leistungspflicht der GKV für Altarzneimittel ohne Nachzulassung: "Mit der arzneirechtlichen Zulassung verfügen die
Krankenkassen über ein eindeutiges und zugängliches Kriterium bei der Entscheidung über die Verordnungsfähigkeit von pharmazeutischen
Produkten." Mit dieser Begründung weist das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen eine Beschwerde gegen die Verweigerung der
Kostenübernahme für eine Thymuspeptid-Behandlung (THYM-UVOCAL, THYMOJECT beziehungsweise NEYTHYMUN K-solubile) ab. Es handele sich
nicht um verordnungsfähige Arzneimittel im Sinne §27 SGB V, wonach "der Leistungsrahmen der gesetzlichen Krankenversicherung die Versorgung
mit arzneimittelrechtlich zugelassenen Arzneimitteln" umfasst, "sofern die Arzneimittel apotheken-, das heißt zulassungspflichtig sind". Die drei
Thymuspeptidpräparate "gelten bis zur Durchführung eines Nachzulassungsverfahrens bis 2004 als fiktiv zugelassen". Gemäß
Arzneimittelrichtlinien sind sie von der Verordnung ausgeschlossen. "Das Fehlen der arzneimittelrechtlichen Zulassung sowie der verfügte
Verordnungsausschluss ... sind von den Sozialgerichten wie Tatsachen zu berücksichtigen". Der Beschluss "ist unanfechtbar"
(Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Essen: Beschluss vom 11. Okt. 2000; AZ.: L 7 B 3/00 V). Folgt man diesem rechtskräftigen Beschluss, kann die
GKV die Leistungspflicht für alle noch nicht nachzugelassenen Altarzneimittel (a-t 2001; 32: 75-6) ablehnen, -
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