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Korrespondenz

VERKÜRZTE ANTIBIOSE DURCH RABATTVERTRAG?

Bei meinem letzten Rezept für eine Helicobacter-Eradikations-Therapie (Amoxicillin 1000, 14 Stück, N1, Clarithromycin 500, 14 Stück, N1 und Pantoprazol) wurde meinem Patienten aufgrund von Rabattverträgen eine Packung Amoxicillin mit 10 Tabletten ausgehändigt. Muss der Apotheker dem Patienten tatsächlich diese Packungsgröße abgeben, wenn es hierfür einen Rabattvertrag gibt?

Dr. med. R. ESSL (Facharzt für Allgemeinmedizin)
D-04229 Leipzig
Interessenkonflikt: keiner

Die Packungsgröße N1 wird für Amoxicillin mit 10 bis 14 Stück definiert.1* Packungsgrößen innerhalb dieses Bereichs gelten aufgrund des Arzneimittelmarktneuordnungsgesetzes (AMNOG) für den Austausch zur Abgabe eines preisgünstigen Arzneimittels als identisch.2 Hat die Krankenkasse - z.B. die AOK - einen Rabattvertrag für 10 Tabletten Amoxicillin 1.000 mg statt für 14 Stück, besteht ohne aut-idem-Kreuz trotz Verordnung von 14 Stück Austauschpflicht. Aber auch wenn kein Rabattvertrag besteht, erhält der Patient nur 10 Tabletten, sofern auf dem Rezept nur der Wirkstoff sowie N1 und/oder eine Stückzahl von 10 bis 14 angegeben sind, da dann eines der drei preisgünstigsten N1-Präparate abzugeben ist3 und keine der Packungen mit 14 Tabletten darunter fällt.

Nur wenn ein Rabattvertrag fehlt und ein namentlich genanntes Präparat verordnet wird, steht dieses für den Apotheker neben den drei preisgünstigsten zur Auswahl.3

Für die wenige Tage dauernde Antibiotikatherapie erscheinen uns die Regelungen zur Abgabe geringerer Mengen als verordnet wenig sinnvoll, da sie den Therapieerfolg gefährden können. Die AOK empfiehlt, in solchen Situationen den Austausch per aut-idem-Kreuz auszuschließen.4 Hierfür müssten Ärzte allerdings die Normgrößen der Packungen kennen.

Der Apotheker hat zwar formal korrekt gehandelt. Angesichts der bekannten Therapieschemata zur H.-pylori-Eradikation hätte er jedoch - ggf. auch nach Rücksprache mit dem Arzt oder nach Befragen des Patienten, welche Therapiedauer der Arzt vorgesehen hat - besser die OP mit 14 Tabletten abgegeben. Er darf von der Verpflichtung zur Abgabe rabattbegünstigter bzw. preisgünstigster Arzneimittel abweichen, wenn der Abgabe im konkreten Einzelfall pharmazeutische Bedenken entgegenstehen. Diese sind dann jedoch gesondert zu dokumentieren,5 -Red.

1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Packungsgrößenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil I vom 14. März 2011;
http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl111s0384.pdf
2 Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung, Bundesgesetzblatt Teil I vom 27. Dez. 2010
http://www.bgbl.de/Xaver/ start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&bk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*[@attr_id=%27bgbl110s2262.pdf%27]
3 GKV-Spitzenverband, Deutscher Apothekerverband e.V.: Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V vom 15. Juni 2012
4 AOK Bundesverband: Schreiben vom 27. Juni 2013
5 § 17 Abs. 5 Apothekenbetriebsordnung

* Zum 1. Juli 2013 ist nach einer Übergangsfrist die Neuregelung der Packungsgrößenverordnung nach AMNOG in Kraft getreten. Künftig richten sich die Packungsgrößen nach der Therapiedauer (z.B. N1 = Akuttherapie für 10 Tage +/- 20%). Die Messzahlen für Arzneimittel, die bereits im Verkehr sind, sollen aber nur ausnahmsweise überarbeitet werden.2

© 2013 arznei-telegramm, publiziert am 5. Juli 2013

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