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Korrespondenz

CANNABIS AUF REZEPT?

Nachdem die Verordnung von Cannabis mittels eines recht aufwändigen Verfahrens nun möglich ist und dies auch breit in den Medien kommuniziert wird, fragen zunehmend Patienten mit chronischen Schmerzen oder inkurablem Krebsleiden nach der Verordnung. Nun ist aber weder ein Anwendungsgebiet klar umrissen, wie dies sonst bei zugelassenen Medikamenten der Fall ist, noch konnte ich überzeugende Evidenz für eine Überlegenheit von Cannabis gegenüber bisherigen Therapieoptionen finden. Vielmehr stellt es sich mir so dar, dass hier die bisherigen Grundsätze für die Beurteilung eines möglichen Nutzens des Medikaments durch Erfahrungsberichte und ideologisch gefärbte Einflussnahme ersetzt werden. So bin ich auch auf mehrere Seiten gestoßen, in denen interessierten Patienten Ärzte genannt werden, die bereit sind, Cannabis zu verordnen. Wie steht das arznei-telegramm® zur jetzt unter bizarren Umständen möglichen Verordnung von Cannabis?

N.N. (Name etc. in a-t 10/2017 genannt)

Seit März 2017 ist Cannabis in Form getrockneter Blüten als Rezeptur* wie auch unverarbeitet oder als Extrakt betäubungsmittelrechtlich verordnungsfähig. Bis dahin galt dies nur für das Mundhöhlenspray SATIVEX, das einen Extrakt (Nabiximols) enthält, der auf die zwei am besten untersuchten Cannabinoide Delta-9-Tetrahydrocannabinol (THC, internationaler Freiname: Dronabinol) und Cannabidiol standardisiert ist. Zudem durfte auch Dronabinol bereits zuvor als Fertigarzneimittel (USA: MARINOL) oder als Rezeptur verordnet werden, ebenso der synthetische THC-Abkömmling Nabilon (CANEMES),1 während das gering psychoaktive Cannabidiol** nicht unter das Betäubungsmittelrecht fällt.

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© 2017 arznei-telegramm, publiziert am 13. Oktober 2017

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