NOCHMALS – ZUR SUBSTITUTION VON ORIGINALEN MIT ANWENDUNGSPATENT
Nach Ablauf eines Wirkstoffpatents führt der Markteintritt von Generika zu sinkenden Preisen und entsprechend zu teilweise erheblichen Einsparungen bei den Krankenkassen. Eine wesentliche Rolle spielt dabei die Pflicht der Apotheken, das verordnete Arzneimittel gegen ein wirtschaftlicheres auszutauschen, sofern der verordnende Arzt eine Substitution nicht ausgeschlossen hat (§ 129 SGB V und Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung1). Der Originalanbieter hat jedoch die Möglichkeit, für eine neue Indikation seines Wirkstoffs ein so genanntes Verwendungspatent (auch Anwendungs- oder Indikationspatent genannt) zu erwerben, das den Patentschutz für diesen Anwendungsbereich verlängert.2 Die Generika sind für die geschützte Indikation nicht zugelassen. Seit 2011 gilt das Austauschgebot der Apotheken allerdings bereits, wenn lediglich ein Anwendungsgebiet übereinstimmt.1,2 mehr
© 2020 arznei-telegramm, publiziert am 25. September 2020
Autor: Redaktion arznei-telegramm - Wer wir sind und wie wir arbeiten
Diese Publikation ist urheberrechtlich geschützt. Vervielfältigung sowie Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen ist nur mit Genehmigung des arznei-telegramm® gestattet.