logo
logo
Die Information für medizinische Fachkreise
Neutral, unabhängig und anzeigenfrei
vorheriger Artikela-t 1992; Nr. 5: 45nächster Artikel
Therapiekritik

HAUSÄRZTIN HAFTET
FÜR LYELL-SYNDROM NACH MALARIAMITTEL FANSIDAR

Zu einem Schmerzensgeld in Höhe von 70.000 DM verurteilte die 18. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart eine niedergelassene Ärztin, weil sie zur Malariaprophylaxe ohne Aufklärung ein Medikament verordnete, zu dessen Risiken die Auslösung eines LYELL-Syndroms gehört. Kläger war ein 21jähriger Verkaufsfahrer, der nach Einnahme der 3. Pyrimethamin-Sulfadoxin (FANSIDAR)-Tablette in Sri Lanka das Syndrom der "verbrühten Haut" entwickelte und als Folge der irreversiblen Schädigungen nahezu erblindete und berufsunfähig wurde (NETZWERK- Bericht 5472; s. auch a-t 5 [1991], 42: Haftung bei STEVENS-JOHNSON-Syndrom durch EUSAPRIM).

Nach Auffassung des Gerichts – und im Widerspruch zum Votum einer Gutachterkommission, die keinen Behandlungsfehler feststellte – verletzte die Hausärztin schuldhaft ihre Aufklärungspflicht, denn zum Zeitpunkt der Verordnung war die Gefährlichkeit von FANSIDAR in Ärztekreisen bekannt. Sie hätte in angemessener Weise auf die schweren Risiken des Malariavorbeugungsmittels hinweisen müssen. Der Hinweis auf dem Beipackzettel genügt nicht. Dort ist zwar von einem LYELL-Syndrom die Rede, jedoch wird nicht erwähnt, daß als Folge Erblindung eintreten kann. Im Beipackzettel werden z.T. medizinische Begriffe verwendet, die der Laie nicht versteht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat der Arzt die Pflicht, sich vor Verordnung eines Arzneimittels genaue Kenntnis über dessen Wirkungen und Nebenwirkungen zu verschaffen, auch wenn er dieses nur vereinzelt verordnet. Ein Patient darf erwarten, daß der Arzt, der ein aggressives Medikament wie FANSIDAR einsetzt, das auch verantworten kann. Bei der Gefährlichkeit eines Mittels kommt es nicht darauf an, wie häufig sich ein bestimmtes Risiko verwirklicht. Die Aufklärung muß auch seltene, spezifische, die Lebensführung stark belastende Nebenwirkungen umfassen. Wird ein Arzt verklagt, trägt er die Beweislast dafür, "daß die unterlassene Aufklärung für den Entschluß" des Patienten, "das Medikament einzunehmen, nicht ursächlich gewesen ist." Wenn der Kläger vor Gericht plausibel macht, daß er bei gehöriger Aufklärung vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte, haftet der Arzt für die Folgen der unterlassenen Aufklärung (Landgericht Stuttgart 02.03.92 – 18 0 427/91).


© 1992 arznei-telegramm

Autor: Redaktion arznei-telegramm - Wer wir sind und wie wir arbeiten

Diese Publikation ist urheberrechtlich geschützt. Vervielfältigung sowie Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen ist nur mit Genehmigung des arznei-telegramm® gestattet.

vorheriger Artikela-t 1992; Nr. 5: 45nächster Artikel