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Korrespondenz

ZUR AUSTAUSCHBARKEIT VON CLOPIDOGREL-PRÄPARATEN

Eine Frage, die in der Praxis immer wieder auftaucht: Kann ich einem Patienten guten Gewissens ein preiswertes Clopidogrel-Präparat mitgeben? Es gibt ja mindestens drei verschiedene Salze und noch mehr Indikationen in unterschiedlichsten Zuordnungen.

C. RINK (Apothekerin)
D-20537 Hamburg
Interessenkonflikt: keiner

Die Kriterien für eine Abgabe preisgünstiger oder rabattbegünstigter Arzneimittel durch Apotheken sind im Rahmenvertrag über die Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten mit Arzneimitteln geregelt, den der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutsche Apothekerverband geschlossen haben.1 Voraussetzung für einen Austausch ist demnach, dass ein Arzneimittel nur unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnet oder bei der Verordnung eines bestimmten Präparates ein Ersatz nicht durch Ankreuzen des aut-idem-Kästchens ausgeschlossen wurde. Bei der Auswahl des abzugebenden Arzneimittels ist zu berücksichtigen, dass es sich um den gleichen Wirkstoff handelt, Wirkstärke und Packungsgröße identisch sind und die Darreichungsform gleich oder nach den Hinweisen des Gemeinsamen Bundesausschuss austauschbar ist. Verschiedene Salze eines Wirkstoffes gelten dabei als ein und derselbe Wirkstoff, es sei denn, ihre Eigenschaften unterscheiden sich nach wissenschaftlichen Erkenntnissen erheblich hinsichtlich Unbedenklichkeit und Wirksamkeit,1 was bei Clopidogrel (PLAVIX, Generika) nicht zutrifft (siehe auch a-t 2008; 39: 91-2). Soll ein namentlich genanntes Fertigarzneimittel ausgetauscht werden, muss das abzugebende Mittel mit diesem darüber hinaus in mindestens einem zugelassenen Anwendungsgebiet übereinstimmen.1 Auch dieses erst seit 2011 in dieser Form im Rahmenvertrag konkretisierte Kriterium2 wird von den Clopidogrel-Generika erfüllt, sodass die Grundvoraussetzungen für einen Austausch gegeben sind, -Red.

1 Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V, Stand Feb. 2011;
http://www.gkv-spitzenverband.de/upload/RV%C2%A7129_110401_aktuelle_Fassung_110919_17561.pdf
2 Deutscher Apothekerverband (DAV): Kommentar zum Rahmenvertrag nach § 129 SGB V, undatiert

© 2012 arznei-telegramm, publiziert am 9. März 2012

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