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Nochmals - WOBE-MUGOS Tabletten nicht verkehrsfähig: Krankenkassen können nicht zur Übernahme der Kosten für die unter anderem zur Langzeitbehandlung bei bösartigen Tumoren angebotenen WOBE-MUGOS Tabletten verpflichtet werden. Nach Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz scheidet der Anspruch der Versicherten aus, wenn ein Arzneimittel "zulassungspflichtig ist, die Zulassung zum Verkehr aber förmlich versagt worden ist", oder "wenn eine Entscheidung über die Zulassung aussteht, sei es, weil das Zulassungsverfahren nicht abgeschlossen ist oder weil der Hersteller des Medikaments die Zulassung nicht beantragt hat". Der Produzent von WOBE-MUGOS hat "die Darreichungsart ohne Genehmigung" von rektal nach oral geändert. Daher ist eine Zulassung für die Tabletten erforderlich. Eine Änderungsanzeige hat die Firma nicht vorgelegt. "Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat deshalb ... den Antrag auf Verlängerung der Zulassung vom 11. Dezember 1989 abgelehnt. Damit war das Medikament spätestens ab 1989 nicht mehr verkehrsfähig (vgl. a-t 7 [1997], 77; 8 [1997], 86), so dass es im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht verordnet werden durfte" (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Oktober 1998, Az.: L 5 K 22/97).


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