logo
logo
Die Information für medizinische Fachkreise
Neutral, unabhängig und anzeigenfrei
vorheriger Artikelblitz-a-t 15.10.2020nächster Artikel
blitz-a-t

KIJIMEA REIZDARM PRO: ANBIETER DROHT DEM ARZNEI-TELEGRAMM

In diesem blitz-a-t geht es nicht wie üblich um aktuelle fachliche Erkenntnisse, sondern um mehrere Schreiben einer von Synformulas, dem Anbieter des Medizinproduktes KIJIMEA REIZDARM PRO, beauftragten Rechtsanwaltskanzlei,1,2 die wir als unzulässigen Versuch empfinden, durch bloße Drohgebärde unsere redaktionellen Recherchen und Veröffentlichungen zu beeinflussen.

Obwohl wir seit 51 Jahren regelmäßig kritische Berichte veröffentlichen, sind uns Rechtsstreitigkeiten weitgehend fremd. Das liegt auch daran, dass wir unabhängig sind, penibel recherchieren und unsere Aussagen konsequent mit Quellen belegen. Außerdem fragen wir bei Anbietern und gegebenenfalls auch bei Studienautoren schriftlich nach, um offene Fragen zu klären. Hierzu bitten wir beispielsweise um Mitteilung zu Störwirkungen, die den Firmen bekannt geworden sind, um Überlassung von weiteren Studiendaten oder ergänzenden Untersuchungen sowie eventuell auch von Prüfplänen, sofern diese nicht publiziert sind. Eine relevante Frage an Autoren kann beispielsweise sein, ob sie die Kontrolle über die von ihnen erhobenen Daten haben oder der Sponsor.

Auch wenn unsere Fragen mitunter als störend empfunden werden und natürlich nicht beantwortet werden müssen, dienen sie den betroffenen Unternehmen stets auch als Chance, Unvollständiges zu vervollständigen, Missverständnisse auszuräumen oder Fehler aufzudecken.

Die in einem elf Seiten langen Schreiben der von Synformulas eingeschalteten Rechtsanwaltskanzlei formulierte Reaktion des Anbieters hat uns jedoch verblüfft:

So sollen unsere Rechercheanfragen, mit denen wir für uns offene Sachverhalte klären wollten „von zahlreichen unzutreffenden Grundannahmen“ ausgehen und „bereits nicht den rechtlichen Anforderungen für die möglicherweise von Ihnen beabsichtigte kritische Berichterstattung über die Produkte unserer Mandantin“ [Synformulas, Red.] entsprechen. Dies sei zudem „umso bemerkenswerter, weil die ausgewiesene wissenschaftliche Anerkennung der Studien zu den Produkten unserer Mandantin in diesem Bereich singulär“ sei.

Eine derartige „ausgewiesene wissenschaftliche Anerkennung“ können wir jedoch nicht mit unserer Bewertung der Relevanz der Studienergebnisse der KIJIMEA-Studien in Einklang bringen. Daran änderte sich auch nichts, falls Mitbewerber keine vergleichbaren Studien vorweisen können und somit die Studienlage für KIJIMEA tatsächlich „singulär“ wäre. Keinesfalls folgt daraus für uns ein Verzicht auf kritische Nachfragen.

Darüber hinaus bezweifelt die Firma eine „journalistische Rechtfertigung“ unserer Recherchefragen und stellt die Vermutung in den Raum, dass unsere „Fragen darauf abzielen, Betriebsgeheimnisse zu erfahren“. Wie bereits im September-a-t erwähnt, unterstellt uns Synformulas, nicht aus unabhängigem journalistischen Interesse über das Medizinprodukt zu berichten, sondern von ihren Wettbewerbern instrumentalisiert worden zu sein.

Nachdem uns Synformulas mit mehreren Anwaltsschreiben unter Fristsetzung und Androhung der Veröffentlichung dieser (unwahren) Behauptungen zur Beantwortung mehrerer Fragen gedrängt hat, haben wir uns entschieden, dies mit diesem blitz-a-t transparent und öffentlich zu tun:

– So fragt das Unternehmen, ob es zutreffe, dass wir uns im Rahmen unserer Recherchen nicht mit Konkurrenzprodukten von Synformulas kritisch auseinandergesetzt haben bzw. nicht auseinandersetzen werden und aus welchen Gründen dies so sei.

Die redaktionelle Entscheidung, über KIJIMEA REIZDARM PRO zu berichten, beruht auf der massiven, von uns als irreführend erachteten Werbung, die geradezu danach schreit, dass wir uns mit diesem Medizinprodukt befassen. Motivierend kamen Anfragen mehrerer Abonnenten hinzu sowie der Hinweis eines Redaktionsmitglieds. Angesichts der Marktbedeutung von KIJIMEA REIZDARM PRO erscheint uns eine Bewertung von Konkurrenzprodukten derzeit nicht angezeigt. Auf diese werden wir eingehen, wenn deren Marktbedeutung oder Werbung hierzu Anlass gibt.

– Weiter fragt Synformulas: „Haben Sie Wissenschaftlern sinngemäß Fragen gestellt, ob die Produkte unserer Mandantin besonders kritikwürdig seien?“2 Haben wir nicht. Aber natürlich korrespondieren wir mit Studienautoren, auch mit denen, die die aktuelle KIJIMEA-Untersuchung durchgeführt haben. Und selbstverständlich diskutieren wir gegebenenfalls mit Autoren bzw. Wissenschaftlern über Durchführung und Ergebnisse von Studien mit dem Ziel, offene Fragen auszuräumen. Allerdings ist es den a-t-Artikeln nicht anzusehen, welche Detailarbeit üblicherweise dahintersteht. Ob ein Produkt „besonders kritikwürdig“ ist, ergibt sich im Übrigen im Wesentlichen aus der Studienlage, unseren Recherchen zu Nutzen und Schaden und dem Marketing. Unter diesem Aspekt sind individuelle Expertenmeinungen, denen bekanntermaßen geringe Evidenzwertigkeit zukommt, für uns von untergeordnetem Interesse. Keinesfalls ist es akzeptabel, uns von einer Firma impliziert vorschreiben zu lassen, ob wir bestimmte Fragen zu einem Produkt stellen dürfen oder nicht.

– Schon im ersten Schreiben1 behauptet Synformulas, „Informationen“ zu haben, dass ein Wettbewerber (bzw. eine mit dem Wettbewerber verbundene Person) dem a-t „den Vorschlag zur Berichterstattung unterbreitet“ habe. Die Nachfrage unseres Anwalts zur Konkretisierung dieses Vorwurfs bleibt ohne Antwort des Anbieters. Stattdessen lässt Synformulas im zweiten Anwaltsschreiben2 allgemeiner formulieren: Ob es „Kontakt zu Wettbewerbern unserer Mandantin bzw. mit diesen verbundenen Personen gegeben habe“.2 Wenngleich wir weder einen vollständigen Überblick haben können, welche Anbieter Synformulas als Mitbewerber ansieht, und wir nicht erahnen können, welche Personen wiederum mit den Mitbewerbern „verbunden sind“, können wir auch diese Frage nach bestem Wissen und Gewissen mit „Nein“ beantworten.

– Zudem sollen wir erneut beantworten, wie es das a-t „ausschließen kann, mittels Informationen Dritter durch Wettbewerber unserer Mandantin instrumentalisiert zu werden“.2 Unsere redaktionellen Strategien, Unabhängigkeit zu gewährleisten, haben wir in a-t 2019; 50: 95-8 („Wer wir sind und wie wir arbeiten“) ausführlich beschrieben. Dazu gehört auch, grundsätzlich schriftlich – also eindeutig und reproduzierbar – mit Warenanbietern, Autoren u.a. zu korrespondieren, wechselseitige interne Kontrollen unserer Texte, Begutachtung aller Texte durch sämtliche Redaktionsmitglieder u.a. Erklärungen zu Interessenkonflikten der Redaktion sind öffentlich einsehbar, und selbst bei Leserbriefen fordern wir Erklärungen zu Interessenkonflikten ein. Wir tun insgesamt alles, was uns möglich ist, um Einflussnahmen auf unsere Arbeit zu verhindern.

– Einen weiteren Punkt des aktuellen Anwaltsschreibens empfinden wir nahezu als grotesk. Im Rahmen der relativ umfangreichen Korrespondenz hat uns Synformulas am 10. August 2020 mitgeteilt, dass das Unternehmen den Hinweis auf „99% mehr Lebensqualität“ in der Fachkreisansprache (also Werbung, Red.) seit Längerem nicht mehr verwende.3 Da wir jedoch auch anschließend noch eine entsprechende Werbebehauptung gefunden haben, baten wir darum, auch diese Werbung zu entfernen.4 Nachdem sich Synformulas zunächst für unseren Hinweis bedankte,5 behauptet das Unternehmen nun, unsere Bitte als rechtsverbindliche Unterlassungsaufforderung zu verstehen, zu der dem a-t die wettbewerbsrechtliche Aktivlegitimation fehle.1,2 Letzteres ist zwar richtig. Nur: Bitten erfordern keine Rechtsgrundlage. Dass dieser Einwand lediglich ein Versuch ist, das a-t unter rechtlichen Druck zu setzen, zeigt sich außerdem daran, dass sich Synformulas zu jenem Zeitpunkt längst gegenüber Dritten verpflichtet hatte, es zu unterlassen, in Fachkreisen mit „Steigerung der Lebensqualität um 99%“ durch KIJIMEA REIZDARM PRO zu werben oder werben zu lassen (über diese Information, die uns erst nach Veröffentlichung unserer aktuellen KIJIMEA- Bewertung zugegangen ist, werden wir an anderer Stelle berichten).

– Nach Veröffentlichung unserer Bewertung von KIJIMEA REIZDARM PRO in der September-Ausgabe des a-t fordert Synformulas zudem – „zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung“2 – die Überlassung von zwei zitierten E-Mails. Es sollen „begründete Zweifel“ bestehen, „dass Inhalt und Intention der jeweiligen Schreiben vollständig wiedergegeben wurden“.2 Diese angeblichen Zweifel sind jedoch unbegründet: Inhalt und Intention der Zitate stimmen uneingeschränkt mit ihren Quellen überein.

– Und schließlich ließ Synformulas uns durch ihre Rechtsanwälte informieren, unser „Vorgehen“2 an den Presserat weitergeleitet zu haben. Über Entwicklung und Ausgang dieses Verfahrens werden wir berichten.

Trotz alledem: Konkrete Kritik an der in der September-Ausgabe des a-t in der Rubrik „Vorsicht Desinformation“ veröffentlichten Bewertung des Nutzens von KIJIMEA REIZDARM PRO sowie der Stichhaltigkeit der Werbung für dieses Produkt (a-t 2020; 51: 69-70) hat Synformulas nicht angemeldet, –Red.

1LEHR, O. G. im Auftrag von Synformulas: Schreiben vom 21. Sept. 2020
2LEHR, O. G. im Auftrag von Synformulas: Schreiben vom 2. 7. Okt. 2020
 [Korrektur nach Veröffentlichung]
3Synformulas: E-Mail vom 10. Aug. 2020
4a-t: redaktionelle Anfrage an Synformulas vom 7. Sept. 2020
5Synformulas: E-Mail vom 10. Sept. 2020

© 2020 arznei-telegramm, publiziert am 15. Oktober 2020

Autor: Redaktion arznei-telegramm - Wer wir sind und wie wir arbeiten

Diese Publikation ist urheberrechtlich geschützt. Vervielfältigung sowie Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen ist nur mit Genehmigung des arznei-telegramm® gestattet.

vorheriger Artikelblitz-a-t 15.10.2020nächster Artikel